Zeitarbeit funktioniert in einem sogenannten Dreiecksverhältnis. Eckpunkte in diesem Dreiecksverhältnis sind

1. der Zeitarbeitnehmer

2. der Zeitarbeitgeber

3. der Einsatzbetrieb (auch: Kundenbetrieb)

Der Zeitarbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Das Zeitarbeitsunternehmen ist sein Arbeitgeber – mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Also bekommt der Zeitarbeitnehmer vom Zeitarbeitsunternehmen zum Beispiel auch sein Gehalt bezahlt.

Seine Arbeitsleistung erbringt der Zeitarbeitnehmer jedoch nicht bei diesem Arbeitgeber, sondern bei einem Einsatz-Unternehmen (oder aus Sicht des Zeitarbeitsunternehmens auch häufig als „Kundenunternehmen“ bezeichnet). Dort arbeitet er auf fachliche Anweisung der dortigen Vorgesetzten. Er hilft quasi im Unternehmen aus.

Dieser Einsatz wird rechtlich geregelt in einem sogenannten „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“. Dieser wird geschlossen zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Einsatz-Unternehmen. Er regelt unter anderem auch, was das Einsatz-Unternehmen für den Einsatz des Zeitarbeitnehmers pro Stunde an das Zeitarbeitsunternehmen bezahlen muss. Diesen Betrag nennt man „Verrechnungssatz“.

Der Verrechnungssatz ist immer höher als das Gehalt des Zeitarbeitnehmers, denn von diesen Einnahmen muss das Zeitarbeitsunternehmen unter anderem folgende Kosten decken:

  • Gehalt des Zeitarbeitnehmers
  • Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung und die Berufsgenossenschaft
  • Rücklagen für Urlaub und Krankheit des Mitarbeiters (in denen natürlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht)
  • Rücklagen für „verleihfreie Zeiten“, also Phasen, in denen es keinen Einsatz für den Mitarbeiter gibt, er aber natürlich weiterhin Anspruch auf seinen Lohn hat
  • Kosten für das „interne Personal“, z.B. die Personaldisponenten, die den Einsatz der Mitarbeiter koordinieren, begleiten und neue Einsätze versuchen hereinzuholen
  • Kosten für die Lohnbuchhaltung
  • allgemeine Bürokosten (Miete, Strom, Telefon, Papier…)
Quelle: www.ig-zeitarbeit.de